Antrag auf Förderung eines Balkonkraftwerkes
Antrag auf Förderung eines Balkonkraftwerkes
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Um dem Klimawandel entgegenzuwirken, wurden im Pariser Klimaabkommen Klimaschutzziele und Klimaanpassungsmaßnahmen geregelt.
Für die Zielerreichung müssen innerhalb kürzester Zeit alle Bereiche unserer Wirtschaft und Gesellschaft transformiert werden.
Dazu zählt auch die Stromerzeugung durch erneuerbare Energiequellen wie Photovoltaik-Anlagen.
Durch diese Förderrichtlinie sollen gerade einkommensschwächere Haushalte der Gemeinde Westoverledingen einen finanziellen Zuschuss für die Anschaffung einer Mini-Photovoltaik-Anlage (ein sog. „Balkonkraftwerk“) erhalten. Außerdem soll die dezentrale Erzeugung erneuerbaren Stroms in die breite Gesellschaft gebracht und die Akzeptanz der Energiewende gestärkt werden.
Vor der Antragstellung bitte beachten:
Die Höchstanzahl der Anträge für eine Förderung in Höhe von 100,00 Euro ist erreicht, daher wird Ihr Antrag auf eine Warteliste gesetzt. Die Anträge auf der Warteliste erhalten in der Reihenfolge, in der sie eingegangen sind, eine Fördermittelzusage, vorausgesetzt ein bereits genehmigter Antrag wurde zurückgezogen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einzureichende Unterlagen
- Kaufbeleg
- Nachweis der Anzeige beim Netzbetreiber
- Nachweis der Inbetriebnahme im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
- Nachweis über eine entsprechende EU-Zertifizierung (CE-Kennzeichnung) der verbauten Module
- ggf. die Erlaubnis zur Installation eines Balkonkraftwerkes des Vermieters/der Vermieterin (diese Vorlage finden Sie auf der Webseite der Gemeinde Westoverledingen).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Unterlagen müssen vollständig bis spätestens 31.12.2024 bei der Gemeinde Westoverledingen eingegangen sein, damit eine Förderauszahlung erfolgen kann.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Förderung sogenannter „Balkonkraftwerke“ in der Gemeinde Westoverledingen
Aktualisierung der Richtlinie § 6 Abs. 5 gemäß dem Beschluss vom Rat der Gemeinde am 14.03.2024: Die Nachweisfrist wird vom 31.03.2024 auf den 31.12.2024 verlängert. Die Änderung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Präambel
Um dem Klimawandel entgegenzuwirken, wurden im Pariser Klimaabkommen Klimaschutzziele und Klimaanpassungsmaßnahmen geregelt. Für die Zielerreichung müssen innerhalb kürzester Zeit alle Bereiche unserer Wirtschaft und Gesellschaft transformiert werden. Dazu zählt auch die Stromerzeugung durch erneuerbare Energiequellen wie Photovoltaik-Anlagen. Durch diese Förderrichtlinie sollen gerade einkommensschwächere Haushalte der Gemeinde Westoverledingen einen finanziellen Zuschuss für die Anschaffung einer Mini-Photovoltaik-Anlage (ein sog. „Balkonkraftwerk“) erhalten. Außerdem soll die dezentrale Erzeugung erneuerbaren Stroms in die breite Gesellschaft gebracht und die Akzeptanz der Energiewende gestärkt werden.
- 1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden steckerfertige Photovoltaik- (PV) Anlagen für Balkonmodule (sog. „Balkonkraftwerke“) mit einem Modulwechselrichter. Die PV-Anlagen müssen den Vorgaben der Bundesnetzagentur und des Netzbetreibers sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dürfen die maximal registrierte Leistung des Netzbetreibers nicht überschreiten. Pro Haushalt/Wohnung wird maximal eine PV-Anlage gefördert.
- 2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums im Gebiet der Gemeinde Westoverledingen. Für die jeweilige Förderhöhe ist nachfolgende Übersicht zu beachten.
- 3 Art, Umfang und Höhe der Förderung
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt. Die Förderung erfolgt in Form einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung.
- Für die Anlagen entsprechend des § 1 wird ein einmaliger Zuschuss
- in Höhe von 100,00 Euro als Festbetrag gewährt oder
- für Personen mit Sozialhilfenachweis oder Wohngeldbescheid oder bei einem Monatsnettoeinkommen pro Haushalt von ≤ 1500,00 € mit entsprechendem Einkommensbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung (jeweils nicht älter als 2 Jahre) in Höhe von 200,00 Euro als Festbetrag gewährt.
- Es ist nur eine einmalige Förderung pro Haushalt zulässig.
- Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Westoverledingen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die zu einem Drittel für die Förderung zu Absatz 2 a) und zu zwei Dritteln für die Förderung zu Absatz 2 b) zur Verfügung stehen.
- 4 Zuwendungsvoraussetzungen
- Förderfähig sind ausschließlich Balkonmodule mit einem Modulwechselrichter soweit die maximal registrierte Leistung die Vorgaben der Bundesnetzagentur und des Netzbetreibers und damit die gesetzlichen Vorgaben nicht überschreiten. Die Mindestleistung beträgt 250 Watt.
- Die Wechselrichter der Balkonmodule müssen der europäischen Norm entsprechen und zertifiziert sein.
- Balkonmodule müssen beim zuständigen Netzbetreiber (EWE-Netz) angezeigt werden. Der Nachweis zur Inbetriebnahme erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
- Bei der zu fördernden Anlage muss es sich um eine Neuanlage handeln. Bis zur Bewilligung des Förderantrages darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt die verbindliche Bestellung eines Balkonmodules.
- Die Maßnahme muss den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig sein.
Antragstellende erklären sich einverstanden, dass eine Kontrolle der Bauausführung der Maßnahme durch die Gemeinde Westoverledingen jederzeit nach Absprache durchgeführt werden kann.
- 5 Kumulationsverbot
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme für die Anschaffung von Anlagen nach § 1 dieser Zuwendungsrichtlinie ist nicht zulässig. Die Bewilligung von kommunalen Zuschüssen für Balkonkraftwerke erfolgt nachrangig zur Förderung von Förderprogrammen für sog. Balkonkraftwerke, die aus Landes- oder Bundesmitteln bedient werden.
- 6 Antragsverfahren
- Vollständige Anträge werden in der Reihenfolge nach dem Datum des Eingangs bearbeitet und nach Maßgabe dieser Richtlinie gefördert, solange und soweit Haushaltsmittel für das Programm bereitstehen.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Anträge können online über die Internetseite der Gemeinde Westoverledingen eingereicht werden. Dem Antrag sind die im Antragsformular genannten, für die Förderentscheidung benötigten Anlagen beizufügen.
- Ein vollständiger Antrag im Sinne von Absatz 1 umfasst das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit allen darin geforderten Anlagen. Die Gemeinde Westoverledingen behält sich vor, im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anzufordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Nach positiver Prüfung der Förderfähigkeit des Antrages erfolgt die Entscheidung über eine Bewilligung durch eine Förderzusage.
- Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2024 abzuschließen. Sie gilt als abgeschlossen, wenn der Gemeinde Westoverledingen
- ein entsprechender Kaufbeleg,
- ein Nachweis der Anzeige beim Netzbetreiber,
- ein Nachweis der Inbetriebnahme im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur,
- der Nachweis über eine entsprechende EU-Zertifizierung der verbauten Module und
- die Erlaubnis zur Installation eines Balkonkraftwerkes des Vermieters/der Vermieterin vorgelegt wurde.
- 7 Auskunftspflicht und Datenschutz
- Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde Westoverledingen innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Förderung Auskunft über die Verwendung der bewilligten Zuwendung und der geförderten Maßnahme zu erteilen.
- Die Gemeinde Westoverledingen kann Daten der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Rahmen der Förderung anfordern, verarbeiten und speichern.
- 8 Rückforderung
- Die geförderten Balkonmodule sind mindestens 5 Jahre nach Fertigstellung (Datum der Einspeisezusage oder Inbetriebsetzung) zu betreiben. Wird sie vor Ablauf dieser Frist entfernt, wird die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Förderung mit dem Ziel der Rückforderung geprüft.
- Werden nachträglich Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Zuschuss aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, ist der gesamte Zuschuss zurückzuzahlen.
- 9 Änderungen
Die Verwaltung kann unwesentliche Änderungen dieser Richtlinie bei Bedarf selbst vornehmen.
- 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Westoverledingen, den 15.03.2024
Gemeinde Westoverledingen
Der Bürgermeister
Douwes
Dokumente
Amt/Fachbereich
Klimaschutz